Bauantragsformulare

Die einzelnen Bauantragsformulare finden sie hier.

Checkliste zur Eingabe von Bauanträgen für Bauherren:

Baugenehmigungsverfahren: Checkliste zur Eingabe von Bauanträgen für Bauherren 

Antrag auf Katasterauszüge

Wenn Sie einen graphischen Nachweis eines Grundstücks oder Gebäudes benötigen, können Sie einen entsprechenden Auszug aus der Liegenschaftskataster enthalten. Die Flurkarte – auch als Katasterkarte oder Liegenschaftskarte bekannt – ist der darstellende Teil des Liegenschaftskatasters. Die Digitale Flurkarte ist die Katasterkarte in digitaler Form. Sie ist Teil des amtlichen Liegenschaftskatasterinformationsystems ALKIS.

Die “Digitale Flurkarte” (DFK) enthält:

  • Grenzen und Nummern der Flurstücke,
  • Gebäude einschließlich der Hausnummern,
  • Nutzungsarten des Bodens,
  • die Gewässer
  • ausgewählte topographische Informationen,
  • Verwaltungsgrenzen (Gemarkungs- und Gemeindegrenzen, u.a),
  • Straßennamen

Ein Auszug aus der Flurkarte wird benötigt für den Lageplan zum Bauantrag, zum Nachweis der Grundstücksgrenzen, für Planung, Bodenordnung und für den Grundstücksverkehr. Die DFK ist in verschiedenen Schnittstellenformaten erhältlich (Testdaten dazu können Sie über Internet auf den Seiten der Bayerischen Vermessungsverwaltung abrufen – siehe “Weiterführende Links”) und dient diversen Nutzern (Gemeinden, Energieversorger, usw.) als Grundlage für den Aufbau von raumbezogenen Informationssystemen.

Verfahrensablauf:

Analoge Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (unbeglaubigt oder amtlich beglaubigt) erhalten Sie beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Sind mehrere Ämter betroffen, wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

Unbeglaubigte Flurkartenauszüge können Sie auch online bestellen (siehe unter “Online-Verfahren”). Über den Antrag unter “Formular” können Sie analoge oder digitale Auszüge aus der Flurkarte bestellen.

Online Verfahren:

Über GeodatenOnline haben Sie die Möglichkeit eine Flurkarte online zu bestellen und sofort downloaden.

Formulare:

Antrag auf Katasterauszüge (PDF)

Gewerbeamt:

Veranstaltungsanzeige 

Zur Genehmigung aller öffentlichen Veranstaltungen in der Gemeinde Anger wenden Sie sich bitte an den Ansprechpartner für das Ordnungsamt Herrn Kriegenhofer.

Gewerbezentralregister

GZR-Auskünfte werden ausschließlich vom Bundesamt für Justiz ausgestellt. Ihren Antrag auf Erteilung einer GZR-Anfrage nimmt das Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde entgegen. Um den Gewerbezentralregisterauszug zu beantragen, müssen Sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sind Sie jünger als 18 Jahre, kann der Antrag auch durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

Den Antrag auf Auskunft aus dem GZR können Sie durch persönliche Vorsprache oder online auf der Internetseite des Bundesamt für Justiz beantragen.

Gebühren:

Die Gebühr beträgt 13,00 € und kann bei persönlicher Antragstellung bar und bei Beantragung über das Internet per Lastschrift beglichen werden.

Hier geht’s zum Online-Antrag.

Alles Rund um’s Gewerbe

Gewerbeanmeldung

Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel lediglich eine Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer oder der Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung – GewO). Bei der Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe, ist die Anzeige bei der zuständigen Behörde der Hauptniederlassung zu erstatten (§ 14 Abs. 3 GewO).

Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.

Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Immobilienmakler, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Erlaubnis bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (sog. überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:

  1. An- und Verkauf von
    a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung;
    b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern;
    c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen;
    d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck; oder
    e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
    durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;
  2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien);
  3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;
  4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;
  5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und
  6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

Bei der  Gewerbeanmeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
Der ausländische Antragsteller ist verpflichtet vergleichbare Zuverlässigkeitsnachweise zu erbringen (amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder eines Auszugs aus dem Strafregister seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde). Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.

Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht (§ 55c GewO).

Die Gewerbeanmeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.

Über die Gewerbeanmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) informiert.

Gewerbeummeldung

Eine Gewerbeummeldung kann notwendig sein, wenn Sie

  • den Sitz Ihres Betriebes innerhalb der Gemeinde verlegen;
  • den Gegenstand Ihres Gewerbes wechseln; oder
  • den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.

Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:

  1. An- und Verkauf durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;
  2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten;
  3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;
  4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;
  5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und
  6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

Die Gewerbeummeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.

Über die Gewerbeummeldung werden auch an andere Stellen (z.B. Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer) informiert.

Gewerbeabmeldung

Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, muss das Gewerbe abgemeldet werden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann am bisherigen Standort abmelden und bei Fortführung am neuen Standort wieder anmelden. Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde verlegen, genügt eine Gewerbeummeldung.

Die Gewerbeabmeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.

Über die Gewerbeabmeldung werden Sie auch an andere Stellen (z.B. Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer) informiert. Beachten Sie, dass unabhängig davon die Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zu erklären ist.

Kasse / Steueramt

SEPA-Lastschriftmandat 

SEPA-Lastschriftmandat (früher: Einzugsermächtigung) für Abbuchungen wie z.B. Hundesteuer, Grundsteuer, Wasser- und Kanalgebühren.

Hier finden Sie das SEPA-Lastschriftmandat.

Formulare u. Ausfüllanleitungen für die Steuererklärung und Vordrucke für weitere steuerliche Angelegenheiten

Meldeamt

Umzug

Anmeldung eines Wohnsitzes 

Bei einem Wohnsitzwechsel müssen Sie sich innerhalb zwei Wochen bei der für Ihre neue Adresse zuständigen Meldebehörde anmelden. Hierfür ist Ihr persönliches Erscheinen in der Meldestelle erforderlich. Sie können sich aber auch durch eine Person Ihres Vertrauens (mit Vollmacht) vertreten lassen, die evtl. auftretende Fragen beantworten kann.

Für die Anmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personalausweis, Kinderausweis oder Pass aller anzumeldenden Personen
  • sonstige zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen wie beispielsweise Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsnachweis, Promotionsurkunde
  • Mietvertrag oder Kaufvertrag

Fristen/Bearbeitungsdauer: 

Die Bearbeitung einer Anmeldung erfolgt in der Regel sofort. Von Ihrer Meldestelle erhalten Sie eine kostenlose Meldebestätigung.

Gebühren:

Die Anmeldung und der Eintrag des neuen Wohnortes in die Ausweisdokumente sind kostenfrei.

Online-Vorgang:

Voranmeldung Zuzug

Abmeldung eines Wohnsitzes

Wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen, müssen Sie sich nicht mehr abmelden. Ihre neue Wohngemeinde meldet Sie bei Ihrer bisherigen Gemeinde ab. Falls Sie eine Nebenwohnung auflösen, ist eine Abmeldung erforderlich. Eine Abmeldung ist auch erforderlich, wenn Sie ins Ausland verziehen.

Für die Abmeldung ins Ausland:

  •  persönliche Vorsprache im Meldeamt (bis zu 5 Tage vor Wegzug möglich)

Fristen/Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitung einer Abmeldung erfolgt in der Regel sofort. Von Ihrer Meldestelle erhalten Sie eine kostenlos Bestätigung.

Gebühren:

Die Abmeldung ist kostenfrei.

Online-Vorgang:

Voranmeldung Umzug

Ummeldung

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb einer Gemeinde/Stadt müssen Sie sich innerhalb zwei Wochen bei Ihrer zuständigen Meldebehörde ummelden. Hierfür ist Ihr persönliches Erscheinen in der Meldestelle erforderlich. Sie können aber auch durch eine Person Ihres Vetrauens (mit Vollmacht) vertreten lassen, die evtl. auftretende Fragen beantworten kann.

Für die Ummeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:

Fristen/Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitung einer Ummeldung erfolgt in der Regel sofort. Von Ihrer Meldestelle erhalten Sie eine kostenlose Bestätigung.

Gebühren: 

Die Ummeldung und der Eintrag des neuen Wohnortes in die Ausweisdokumente sind kostenfrei.

Online-Vorgang:

Voranmeldung Nebenwohnung

Abmeldung Nebenwohnung

Wohnungsgeberbestätigung

Bei An- bzw. Ummeldungen einer Wohnung ist ab dem 01.11.2015 eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen.

Wohnungsgeberbestätigung 

Steuer-ID-Bescheinigung 

Eine Bescheinigung der persönlichen SteuerID-Nummer (z.B. zur Vorlage beim Arbeitgeber oder bei Banken) erhalten alle Einwohner, die einen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Ein Antrag kann schriftlich, persönlich oder telefonisch bei der Gemeinde Anger erfolgen.

Die Bescheinigung kann formlos per Mail an elisabeth.rottenmoser@anger.de, per Post, Fax, oder telefonisch (+49-8656/9889-12)angefordert werden.

Ordnungsamt

Antrag auf Erteilung eines Fischereischeines

Der Fischereischein ist ein Erlaubnisschein, der dem Inhaber erlaubt, zu angeln oder zu fischen. Voraussetzung ist eine bestandene Fischerprüfung.

Wenn Sie in Bayern den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie einen gültigen Fischereischein und i.d.R. einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Prüfung aushändigen. Den Fischereischein können Sie bei der örtlich zuständigen Wohnortgemeinde beantragen. Der Fischereischein für Erwachsene wird als Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten grundsätzlich ebenfalls den Fischereischein auf Lebenszeit.

Den Jugendfischereischein können Jugendliche (Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben) ohne vorheriges Ablegen der Fischerprüfung erhalten. Dieser berechtigt allerdings zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers.

Fristen:

Den Fischereischein erhalten Sie auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit). Wer die Fischereiabgabe nur für fünf Jahre zahlt, darf nur in diesem Zeitraum fischen. Der Jugendfischereischein wird mit Wirkung von Ausstellungstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt.

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis der bestandenen Fischerprüfung
  • Passbild
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einwilligung der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen

Formulare:

Antrag auf Erteilung eines Fischereischeines

Dieses Formular kann bei der Gemeinde Anger, z.Hd. Herrn Kriegenhofer eingereicht werden.

Verwaltungsanzeige

Zur Genehmigung aller öffentlichen Veranstaltungen in der Gemeinde Anger wenden Sie sich bitte an den Ansprechpartner für das Ordnungsamt Herrn Kriegenhofer.

Anmeldung eines Feuers

Ein offenes Feuer muss immer angemeldet und genehmigt werden. Melden Sie Ihr Feuer mindestens 1 Woche vor dem Termin an. Wenn das Wetter an diesem Tag nicht mitspielt, machen Sie bitte eine Änderungsanzeige.

Gartenabfälle in haushaltsüblicher Menge sind beim Wertstoffhof zu entsorgen.

Im Außenbereich können Landwirte ihre Holzabfälle (bei Genehmigung durch die Gemeinde) verbrennen. Für kleine Lagerfeuer muss trockenes Holz verwendet werden, um eine Belästigung für die Umwelt zu vermeiden.

Bitte entnehmen Sie dem Merkblatt des Landratsamtes Berchtesgadener Land die wichtigsten Vorschriften.

Formular zur Anmeldung eines Feuers

Merkblatt offenes Feuer

Beim Entfachen von offenen Feuern im Freien ist einiges zu beachten. Mit diesem Merkblatt möchten wir Sie auf die wichtigsten Regeln, bzw. Vorschriften hinweisen und oft gestellte Fragen beantworten.

Merkblatt offenes Feuer

Musterantrag VA

Reisepass & Personalausweis

Folgende Ausweispapiere können im Passamt der Gemeinde Anger beantragt werden:

  •  Personalausweis
  •  vorläufiger Personalausweis
  •  Reisepass
  •  vorläufiger Reisepass
  •  Kinderreisepass

Informationen zu den Ausweisdokumenten

Personalausweis 

Jeder deutsche Staatsangehörige, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen, sofern er sich nicht durch einen gültigen Reisepass ausweisen kann. Seit Änderung des Passgesetzes zum 01.11.2007 ist es möglich, auch Kindern ab dem 12. Lebensjahr einen Personalausweis auszustellen. Da bei der Beantragung des Personalausweises Ihre eigenhändige Unterschrift notwendig ist, müssen Sie persönlich erscheinen. Für Kinder unter 16 Jahren müssen beide Elternteile, bzw. der alleinige elterliche Sorgeberechtigte dem Antrag schriftlich zustimmen. Das alleinige Sorgerecht ist anhand des Beschlusses des Familiengerichtes nachzuweisen. Bei Abholung des Ausweises können Sie sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Beachten Sie, dass Sie bei der Abholung des neuen Personalausweises Ihren alten Ausweis vorlegen müssen, der dann von der Ausgabestelle ungültig gemacht wird.

Die Gültigkeit eines Personalausweises für Personen bis zum 24. Lebensjahr beträgt 6 Jahre, für Personen über 24 Jahren 10 Jahre. Verlängerungen sind nicht mehr möglich. Der Personalausweis wird nicht in jedes Land zur Einreise anerkannt. Fragen Sie deshalb in Ihrem Reisebüro bzw. im Passamt vor evtl. Reisen nach, ob ein Personalausweis für die Einreise ausreicht, oder ob ein Reisepass notwendig ist.

Für die Ausstellung des Personalausweises benötigen Sie folgende Unterlagen:

  •  ein Lichtbild (biometrietauglich)
  •  Ihren alten, ggf. ungültigen Personalausweis bzw. Ihren Reisepass oder Kinderausweis
  •  Ihre Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde oder Ihre Heiratsurkunde bzw. Ihr Familienbuch
  •  ggf. Ihre Spätaussiedlerbescheinigung bzw. den Bundesvertriebenenausweis

Fristen/Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungszeit für Ihren Personalausweis dauert derzeit ca. 14 Tage. Das Lichtbild wird Ihnen bei der Aushändigung Ihres neuen Personalausweis wieder zurückgegeben.

Gebühr: Ein Personalausweis kostet seit dem 01.11.2010 bei einer Gültigkeit von 10 Jahren 37,00 € und bei einer Gültigkeit von 6 Jahren 22,80 €. Die Erstausstellung des Ausweises ist ab 01.11.2010 nicht mehr gebührenfrei. Die Gebühr kann nur bar bezahlt werden.

Informationen: Informationen zum neuen Personalausweis finden Sie unter www.personalausweisportal.de

Vorläufiger Personalausweis

Benötigen Sie in dringenden Fällen sofort einen neuen Personalausweis, wird Ihnen en sogenannter “vorläufiger Personalausweis” ausgestellt. Gleichzeitig müssen Sie jedoch auch den normalen Personalausweis beantragen. Der vorläufige Personalausweis ist höchstens 3 Monate gültig. Da auch bei der Beantragung des vorläufigen Personalausweises Ihre eigene Unterschrift notwendig ist, müssen Sie persönlich in der Meldestelle erscheinen. Für Kinder unter 16 Jahren müssen beide Elternteile bzw. der alleinige elterliche Sorgeberechtigte dem Antrag schriftlich zustimmen. Das alleinige Sorgerecht ist anhand ds Beschlusses des Familiengerichtes nachzuweisen.

Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises sollten Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  •  ein Lichtbild (biometrietauglich)
  •  Ihren alten, ggf. ungültigen Personalausweis bzw. Ihren Reisepass der Kinderausweis
  •  Ihre Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde oder Ihre Heiratsurkunde bzw. Ihr Familienbuch

Fristen/Bearbeitungsdauer: Den vorläufigen Personalausweis erhalten Sie sofort.

Gebühr: Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises werden seit dem 01.11.2010 10,00 € Gebühr erhoben. Die Gebühr ist bei Antragstellung fällig und kann nur bar bezahlt werden.

Reisepass

Achtung: Neue Regelung seit 01.11.2005! Für Reisen in das außereuropäische Ausland sowie in die meisten osteuropäischen Länder benötigen Sie einen Reisepass. Innerhalb Westeuropas genügt in der Regel der Personalausweis als Passersatz. Grundsätzlich kann ein Reisepass für Kinder und Jugendliche jeden Alters ausgestellt werden. Da sich die Einreisebestimmungen der einzelnen Länder unterscheiden, sollten Sie im Zweifelsfall bei Ihrer zuständigen Behörde, Ihrem Reiseveranstalter oder der Botschaft Ihres Ziellandes nachfragen, ob ein Reisepass erforderlich ist.

Bei der Beantragung des Reisepasses ist Ihre eigenhändige Unterschrift notwendig. Daher müssen Sie persönlich im Passamt erscheinen. Für Minderjährige müssen beide Elternteile bzw. der alleinige elterliche Sorgeberechtigte dem Antrag schriftlich zustimmen. Das alleinige Sorgerecht ist anhand des Beschlusses des Familiengerichtes nachzuweisen. Bei Abholung des Ausweises können Sie sich durch eine schriftliche bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Die Gültigkeit des Reisepasses beträgt 6 Jahre für Personen unter 24 Jahren und 10 Jahre für Personen, welche das 24. Lebensjahr vollendet haben. Verlängerungen sind nicht möglich.

Seit 01.11.2005 wird im Innendeckel des Reisepasses ein Chip angebracht, auf dem de Biometrischen Daten des Antragstellers gespeichert sind. Alle Passämter sind mit einem ePass-Lesegerät ausgestattet. Dieses ermöglicht die Anzeige der gespeicherten Daten auf einem Monitor und kann so von den Antragstellern eingesehen werden.

Zur Beantragung eines Reisepasses benötigen Sie folgende Unterlagen:

  •  ein Lichtbild (biometrietauglich)
  •  Ihren alten Reisepass bzw. Ihren Personalausweis oder Kinderausweis
  •  Ihre Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde oder Ihre Heiratsurkunde bzw. Ihr Familienbuch
  •  ggf. Ihre Spätaussiedlerbescheinigung bzw. Ihren Bundesvertriebenenausweis

Fristen/Bearbeitungsdauer: Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 3 Wochen zu rechnen. Wohnortänderungen werden sofort eingetragen.

Gebühr: Für Personen unter 24 Jahren kostet die Neuausstellung des Reisepasses 37,50 €, für Personen über 24 Jahre seit 01.03.2017 60,00 €. Wohnortänderungen sind gebührenfrei. Die Gebühr ist bei Antragstellung fällig und kann nur bar bezahlt werden. Manche Situationen machen eine schnellere Bearbeitungsdauer notwendigen. Hierfür gibt es die Möglichkeit, einen Expressreisepass zu beantragen. Dieser ist in der Regel binnen 3 Werktagen zur Verfügung. Die Gebühr hierfür beträgt ab 01.11.2005 zusätzlich 32,00 €.

Für Persnen, welche viel Reisen und oft ein Visum beantragen müssen, gibt es die Möglichkeit, einen Reisepass mit 48 Seiten zu bestellen.

Vorläufiger Reisepass

Ein vorläufiger Reisepass wird Ihnen dann ausgestellt, wenn Sie glaubhaft machen, dass die Ausstellung eines normalen Reisepasses nicht rechtzeitig möglich ist und Sie den Pass kurzfristig benötigen. Die Gültigkeit des vorläufigen Reisepasses beträgt maximal ein Jahr.

Achtung: Keine Einreise nach USA mit einem vorläufigen Reisepass möglich.

Zur Beantragung des vorläufigen Reisepasses benötigen Sie folgende Unterlagen:

  •  ein Lichtbild (biometrietauglich)
  •  Ihren alten, ggf. ungültigen Personalausweis bzw. Ihren Reisepass oder Kinderausweis
  •  Ihre Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde oder Ihre Heiratsurkunde bzw. Ihr Familienbuch.

Fristen/Bearbeitungsdauer: Der vorläufige Reisepass wird sofort ausgestellt.

Gebühr: Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses wird eine Gebühr von 26,00 € erhoben. Die Gebühr ist bei Antragstellung bar zu zahlen.

Kinderreisepass

Ausführliche Informationen in der Rubrik Kinderpass-Antrag.

Kinderpass-Antrag

Kinder mit deutscher Staatsbürgerschaft, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen für Auslandsreisen einen Kinderreisepass. Da sich die Einreisebestimmungen der einzelnen Länder unterscheiden und Kinderreisepässe nicht von allen Ländern anerkannt werden, sollten Sie bei Ihrer Passbehörde, Ihrem Reiseveranstalter oder beim Auswärtigen Amt nachfragen, ob ein Kinderreisepass ausreichend ist oder ein Reisepass ausgestellt werden muss.

Achtung: Keine Einreise in die USA mit einem Kinderreisepass! Bei USA-Reisen muss für Kinder ein regulärer Reisepass beantragt werden.

Die Ausstellung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses muss von beiden Elternteilen beantragt werden. Falls nur ein Elternteil vorsprechen kann, sind die schriftliche Zustimmung und der gültige Personalausweis bzw. Pass des anderen Elternteils vorzulegen. Besteht ein alleiniges elterliches Sorgerecht, ist bei Antragstellung der Beschluss des Familiengerichts mitzubringen.

Für die Ausstellung eines Kinderreisepasses benötigen Sie folgende Unterlagen:

  •  1 Lichtbild (biometrietauglich)
  •  die Geburts- bzw. Abstammungsurkunde des Kindes oder das Familienbuch der Eltern
  •  als Vorsprechender Ihren Personalausweis oer Reisepass
  •  ab dem 10. Lebensjahr wird auch die Unterschrift des Kindes in den Reisepass aufgenommen (beim Antrag muss das Knd deshalb ebenfalls im Rathaus vorsprechen)

Seit 01.11.2005 müssen alle Kinderreisepässe mit einem Lichtbild ersehen werden. Die bisherigen Kinderausweise behalten ihre Gültigkeit, werden aber nicht mehr verlängert oder geändert.

Gültigkeit: Seit dem 01.11.2005 werden alle Kinderreisepässe mit einem Lichtbildversehen und sind ab Ausstellung 6 Jahre gültig. Bei Reisen in Ländern mit entsprechenden Einreisebestimmungen müssen Eltern selber darauf achten, ggfs. den Pass mit einem aktuellen Lichtbild durch das Passamt versehen zu lassen. Bei Verlängerung ist wieder ein aktuelles Lichtbild notwendig. Der Pass ist max. bis zum 12 Lebensjahr gültig.

Fristen/Bearbeitungsdauer: Der Kinderreisepass wird grundsätzlich sofort ausgestellt bzw. verlängert. Zur Ausstellung müssen Sie persönlich erscheine.

Gebühr: Ein Kinderreisepass kostet 13,00 €. Die Verlängerung bzw. Anbringung eines neuen Lichtbildes mit Verlängerung kostet 6,00 €, Wohnortänderungen sind gebührenfrei. Die Gebühr ist bei Antragstellung fällig und kann nur bar bezahlt werden.

Broschüre neuer Personalausweis 

Vollmacht Abholung Personalausweis / Reisepass

Bei Abholung des Ausweises können Sie sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Beachten Sie, dass Sie bei der Abholung des neuen Personalausweises Ihren alten Ausweis vorlegen müssen, der dann von der Ausgabestelle ungültig gemacht wird.

Personalausweisportal

Sozialamt

Antrag auf Feststellung einer Behinderung

Antrag auf Erhöhung des Grades einer Behinderung 

Der Antrag auf Feststellung einer Behinderung kann online direkt beim Zentrum Bayern für Familie und Soziales gestellt werden.

Antrag auf Feststellung eines Merkzeichens

Auch der Antrag auf Erhöhung des Grades einer Behinderung oder auf Feststellung eines Merkzeichens kann online gestellt werden. Ein Vorsprechen bei der Gemeinde ist hier nicht mehr notwendig.

Hier geht’s zum Online-Antrag.

Formulare zum Rundfunkbeitrag 

Viele Anfragen zum Sachverhalt rund um Ihr Beitragskonto können Sie bequem und einfach online bearbeiten.

Hier geht’s zu den Online-Formulare

Wohnberechtigungsschein 

Antrag auf Feststellung der Wohnberechtigung für öffentlich geförderten Wohnraum.

Wohnberechtigungsschein

Wohngeldantrag – Mietzuschuss 

Für den Antrag auf Wohngeld, Mietzuschuss und Lastenzuschuss stehen folgende Formulare zur Verfügung:

Kinder, Jugend & Familie

Für Informationen zu den Kindertageseinrichtungen wenden Sie sich direkt an die Einrichtungsleitung.

Familienwegweiser des Landkreises Berchtesgadener Land

Seit mehreren Jahren dient der Familienwegweiser des Amtes für Kinder, Jugend und Familien als wertvolle Informationsbroschüre für Familien, Eltern, Erziehende und junge Menschen. Der Familienwegweiser ist kostenfrei im Landratsamt Berchtesgadener Land, bei den Gemeinde, oder auch als PDF zu erhalten.

Eltern-Kind-Programm des Kath. Bildungswerkes

Die aktuellen Betreuungsangebote und weitere Informationen finden Sie hier.