Kommunale Wärmeplanung
Veröffentlichung nach Wärmeplanungsgesetz § 13 Abs. 4

Die nachfolgenden Ergebnisse sind vorläufig. Sie können sich durch Konkretisierungen im Rahmen der Bestands-und Potenzialanalyse noch ändern. Das Endergebnis der Wärmeplanung wird im Abschlussbericht veröffentlicht.
Die Eignung eines Gebiets lässt keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Realisierung eines Wärme- bzw. Wasserstoffnetzes zu. Der finale Gebietsumgriff etwaiger Netze (Netzverlauf) wird nicht im Rahmen der Wärmeplanung festgelegt. Es besteht durch die Einteilung in ein Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzgebiet kein Rechtsanspruch auf die Versorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz (§ 18 Abs. 2 WPG).
Bei der Eignungsprüfung nach § 14 WPG handelt es sich um eine Negativprüfung. Hierbei wird das beplante Gebiet auf Hinweise untersucht, die der Eignung für ein Wärme- bzw. Wasserstoffnetz entgegenstehen. Demnach ergibt sich aus fehlender Nichteignung nicht automatisch eine Eignung für ein Wärme- bzw. Wasserstoffnetzgebiet. Die weitere Betrachtung im Rahmen einer regulären Wärmeplanung ist demzufolge erforderlich. Demgegenüber steht die verkürzte Wärmeplanung (nach § 14 Abs. 4), wenn sowohl die Wärmenetz-als auch Wasserstoffnetzeignung nicht gegeben sind. Hieraus ergeben sich Gebiete mit voraussichtlich dezentraler Wärmeversorgung.
Für Gebiete die nahezu vollständig erneuerbar versorgt werden entfällt die Pflicht zur Wärmeplanung (§ 14 Abs. 6 WPG), diese werden im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung nicht detailliert betrachtet.
Gemäß § 13 Abs. 4 WPG können die Öffentlichkeit, die in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden, Träger öffentlicher Belange sowie die in § 7 Abs. 2 und 3 WPG genannten Beteiligten innerhalb der 30-tägigen Auslegungsfrist Stellungnahmen abgeben. Stellungnahmen sind schriftlich an folgende Stelle zu richten:
Gemeinde Anger Dorfplatz 4
83454 Anger
Maßgeblich ist der fristgerechte Eingang.

