Information zum Bundesmeldegesetz

Zum 01. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Meldegesetz in Kraft. Dieses Bundesmeldegesetz (BMG) löst die 16 Landesmeldegesetze ab. Das BMG bringt folgende gesetzliche Vorgaben mit sich:

Meldepflicht

Bisher bestand die Pflicht sich innerhalb einer Woche ab Bezug einer Wohnung beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01. November 2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei Wegzug ins Ausland. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben. Die Abmeldung ins Ausland ist frühestens 1 Woche vor Wegzug möglich.

Wohnungsgeberbescheinigung

Ab dem 01. November 2015 hat der Meldepflichtige bei einer An- oder Ummeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen. In dieser Bescheinigung muss der Wohnungsgeber den Einzug bestätigen. Somit sollen künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.

Wohnungsgeber ist:

– der Eigentümer oder
– der Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder
– die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

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