Das Recht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur ist durch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) zu einem jedermann zustehenden subjektiven Recht im Range eines Grundrechts erhoben worden.
Das Betretungsrecht bezieht sich grundsätzlich auf alle Teile der freien Natur. Die Vorschriften des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts gelten in Abweichung vom Bundesrecht auch im Wald (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG).

Die komplette Rechtsquelle über den Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetztes Teil 6 „Erholung in der freien Natur“ kann HIER eingesehen werden.

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