Gehölzschnitt im vegetationsarmer Zeit

Beim Rückschnitt von Bäumen und Büschen sind neben fachlichen Gesichtspunkten auch rechtliche Vorgaben zu beachten. So ist es verboten, in der Vegetationszeit Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder bis auf den Wurzelstock zurückzuschneiden.  

Nach dem Bundesnaturschutz ist es verboten, zwischen 1. März und 30. September Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Daneben enthält das Bayerische Naturschutzgesetz ein ganzjähriges Beseitigungsverbot für Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder –gebüsche in der freien Natur.   

Im Einzelnen umfassen die gesetzlichen Verbote folgende Handlungen:

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Als „gärtnerisch genutzt“ werden neben den erwerbsgartenbaulich genutzten Flächen auch Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen verstanden. Nicht unter den Begriff „gärtnerische Nutzung“ fallen daher Grünflächen, Parkanlagen und sonstige Außenanlagen, die in diesem Sinne nicht oder nicht vorwiegend gärtnerisch genutzt werden, wie Sportplätze, Böschungen oder Straßengräben.
  • Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. In der freien Natur gilt dieses Verbot ganzjährig. Jedoch darf im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar eine ordnungsgemäße Nutzung und Pflege, die den Bestand erhält, stattfinden. Auch erlaubt sind Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind.

Ausnahmen von diesen Verboten bilden vor allem Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt oder zugelassen werden oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. Ebenfalls erlaubt sind nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbewuchs zur Verwirklichung zulässiger Bauvorhaben.

Jederzeit erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Für die Praxis zusammengefasst bedeutet das:

Die Naturschutzbehörde des Landratsamtes Berchtesgadener Land rät allen Verantwortlichen dringend, alle planbaren Maßnahmen zum Zurückschneiden von Gehölz auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar zu terminieren, um auf der sicheren Seite zu sein. Außerhalb dieser Zeitspanne sind manche Rückschnittmaßnahmen als solche zwar nicht ausdrücklich verboten, es steigt jedoch das Risiko eines artenschutzrechtlichen Verstoßes. Die Naturschutzbehörde bittet darum, notwendige fachgerechte Pflege von Bäumen und Büschen auch vor dem Winter durchzuführen, damit es dann Ende Februar nicht zu Arbeitsengpässen und unnötigen Fristüberschreitungen kommt.

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